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Unsere Garantieleistungen:

Wir verpflichten uns zu einer Garantieleistung von 4 Jahren bei Implantaten, prothetischen Arbeiten und Inlays und gehen dabei weit über die gesetzlichen Bestimmungen von 2 Jahren hinaus. Da Garantien immer an die Einhaltung sinnvoller Regelungen gebunden sein müssen, gelten Bedingungen, die Sie mit dem "Garantie-Brief" erhalten.

Gewährleistungsbestimmungen:
Die Gewährleistung bezieht sich auf Funktion und Ästhetik der von der Praxis gefertigten Kronen, Inlays, Brücken und kombinierten Arbeiten (z.B. Teleskop-Zahnersatz). Bei Implantaten garantieren wir das Einheilen und den festen Halt im Knochen.

Sie umfasst notwendige Nachbesserungen oder Neuanfertigung in der Praxis. Dabei sind sowohl Honorar- als auch Material- und Laborkosten eingeschlossen. Sie umfasst notwendige Nachbesserungen oder Neuanfertigung in der Praxis. Dabei sind sowohl Honorar- als auch Material- und Laborkosten eingeschlossen.

Bei Implantaten:
· Honorarfreie Nachimplantation

· eine Alternativversorgung mit Anrechnung des Honorars
  für die Implantatversorgung oder · bei Nichtversorgung:
  Erstattung des Honorars zu 75% für den "Verlustbereich"

Nicht garantierbar sind Kunststoffteile (z.B. Totalprothesen und Kunststoffteile des partiellen Zahnersatzes). Diese müssen ohnehin in regelmäßigen Abständen angepasst (unterfüttert) werden, um den biologischen Abbau des Kieferknochens auszugleichen. Auch Kunststoffverblendungen (z.B. auf Sekundärkronen) sind nicht auf längere Zeit garantierbar.


Die Garantiezusage muss deshalb auf Therapie- und Kostenplan sowie auf der Rechnung ausgedruckt sein.
Die Garantie setzt voraus, dass die Implantation und Restauration vom Zahnarzt ohne Vorbehalt geplant und ausgeführt wurde, die Rechnung ohne Abzüge bezahlt wurde und die Prophylaxe entsprechend den Vorgaben des Prophylaxekonzepts der Praxis durchgeführt wird.
In seltenen Fällen können auch nach Abschluss einer umfassenden Behandlung Zahnwurzel- oder Zahnbetterkrankungen auftreten. Da diese Probleme nicht immer in zuvor erfolgten zahnärztlichen Maßnahmen, sondern in der Biologie der individuellen Situation zu suchen sind, müssen wir hieraus entstehende Folgebehandlungen von der Garantie ausschließen.

Aus demselben Grund kann die Gewährleistung nicht solche Beschwerden abdecken, die sich durch die Dekompensation einer Funktionsstörung trotz fachgerechter Sanierung ergeben.

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© Dr. Alexander Hacker, MSc MSc, Zahnarzt • Moststr. 33 • 90762 Fürth • Tel.: (0911) 74059-0 • E-Mail: dr.alexander.hacker@t-online.de