Unsere Garantieleistungen:
Wir
verpflichten uns zu einer Garantieleistung von
4 Jahren bei Implantaten, prothetischen Arbeiten und Inlays
und gehen dabei weit über die gesetzlichen
Bestimmungen von 2 Jahren hinaus. Da Garantien immer an die
Einhaltung sinnvoller Regelungen gebunden sein müssen, gelten Bedingungen,
die Sie mit dem "Garantie-Brief" erhalten.
Gewährleistungsbestimmungen:
Die Gewährleistung bezieht sich auf Funktion und Ästhetik der von
der Praxis gefertigten Kronen, Inlays, Brücken und kombinierten
Arbeiten (z.B. Teleskop-Zahnersatz). Bei Implantaten garantieren
wir das Einheilen und den festen Halt im Knochen.
Sie umfasst notwendige Nachbesserungen oder Neuanfertigung in der
Praxis. Dabei sind sowohl Honorar- als auch Material- und Laborkosten
eingeschlossen. Sie umfasst notwendige Nachbesserungen oder Neuanfertigung
in der Praxis. Dabei sind sowohl Honorar- als auch Material- und
Laborkosten eingeschlossen.
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Bei
Implantaten:
· Honorarfreie Nachimplantation
· eine Alternativversorgung mit Anrechnung des Honorars
für die Implantatversorgung oder · bei Nichtversorgung:
Erstattung des Honorars zu 75% für den "Verlustbereich"
Nicht garantierbar sind Kunststoffteile (z.B. Totalprothesen und
Kunststoffteile des partiellen Zahnersatzes). Diese müssen ohnehin
in regelmäßigen Abständen angepasst (unterfüttert) werden, um den
biologischen Abbau des Kieferknochens auszugleichen. Auch Kunststoffverblendungen
(z.B. auf Sekundärkronen) sind nicht auf längere Zeit garantierbar.
Die Garantiezusage muss deshalb auf Therapie- und
Kostenplan sowie auf der Rechnung ausgedruckt sein.
Die Garantie setzt voraus, dass die Implantation und Restauration
vom Zahnarzt ohne Vorbehalt geplant und ausgeführt wurde, die Rechnung
ohne Abzüge bezahlt wurde und die Prophylaxe entsprechend den Vorgaben
des Prophylaxekonzepts der Praxis durchgeführt wird.
In seltenen Fällen können auch nach Abschluss einer umfassenden
Behandlung Zahnwurzel- oder Zahnbetterkrankungen auftreten. Da diese
Probleme nicht immer in zuvor erfolgten zahnärztlichen Maßnahmen,
sondern in der Biologie der individuellen Situation zu suchen sind,
müssen wir hieraus entstehende Folgebehandlungen von der Garantie
ausschließen.
Aus demselben Grund kann die Gewährleistung nicht solche Beschwerden
abdecken, die sich durch die Dekompensation einer Funktionsstörung
trotz fachgerechter Sanierung ergeben.
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